Mofa-Prüfbescheinigung


11. FeV-Änderungsverordnung in Kraft ( seit 28.12.2016 )

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Mofa-Prüfbescheinigung
Geändert wurde die Berechtigung der Mofa-Prüfbescheinigung. Diese erlaubt jetzt das Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge (auch zweisitzig) mit einer bbH von maximal 25 km/h.


Begriffs-Erklärung:

bbH = betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit

 


 


Zum Führen eines dreirädrigen Elektro-Kabinenrollers als Mofa benötigen Personen, die ab dem 01.04.1965 geboren sind, eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden, benötigen für die 25km/h-Version weder Fahrerlaubnis, noch Führerschein und auch keine Prüfbescheinigung.

In der alten Version der Mofa-Prüfbescheinigung wird die Möglichkeit des Führens von dreirädrigen Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse L2e noch nicht explizit genannt; gültig ist sie dennoch für diese Fahrzeuge, nur wissen das die meisten Polizisten leider ( noch ) nicht, womit es durchaus unerwartet und ungerechtfertigt zu einer Anzeige kommen kann.

Alte Mofa-Prüfbescheinigung:

 

 

Wer also auf der „sicheren“ Seite sein will, sollte sich definitiv die neue Prüfbescheinigung zulegen. ( ca. 40,- €UR )

Neue Mofa-Prüfbescheinigung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zudem ist es immer noch weitläufig unbekannt, dass Mofas der EG-Fahrzeugklasse L2e-P ( also der Unterklasse „P“ für Personenbeförderung ) nach der EU-VERORDNUNG Nr. 168/2013 sogar mit zwei Personen gefahren werden dürfen. Unter diese Bestimmungen fallen also nicht nur Mopeds, sondern auch Mofas !

 


Alle Angaben ohne Gewähr !